Stand: 27.04.2026
a. Diese AGB gelten für alle Verträge über Catering- und Getränkeleistungen, Personalgestellung, Vermietung von Equipment, Logistik- und Transportleistungen, Eventorganisation sowie die Anmietung, Vermittlung oder Koordination von Locations und externen Dienstleistern zwischen der Q-Event GmbH („Anbieter“) und ihren Auftraggebern. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (B2C) als auch Unternehmer (B2B), sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt.
b. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Anbieter ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter auf ein Angebot, eine Bestellung oder sonstige Erklärung des Auftraggebers Bezug nimmt oder diese ausführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen. Individuelle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch den Anbieter.
c. Mit Angebotsannahme gelten diese AGB und die Datenschutzbestimmungen als akzeptiert.
d. Beides wird mit jedem Angebot, der Auftragsbestätigung und bei Lieferung bereitgestellt.
e. Änderungen bedürfen mindestens der Textform.
f. § 305b BGB bleibt unberührt. Individuelle Vereinbarungen, die von Angebot, Auftragsbestätigung oder diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und eindeutigen Bestätigung durch den Anbieter in Textform. Einseitige Vorgaben oder Bedingungen des Auftraggebers stellen keine Individualvereinbarung dar.
g. Es gilt deutsches Recht, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
h. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Wohnsitzstaats bleiben unberührt.
i. Elektronische Signaturen sowie in Textform abgegebene Erklärungen (z. B. per E-Mail) sind ausreichend und rechtsverbindlich, soweit gesetzlich zulässig.
j. Meldepflichten (z. B. GEMA, behördliche Genehmigungen) trägt der Auftraggeber selbst.
k. Für Verbraucher (B2C) besteht kein Widerrufsrecht bei termingebundenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen (u. a. Catering für konkrete Veranstaltungstermine), § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
l. Die AGB gelten auch dann als einbezogen, wenn sie vor Vertragsabschluss gut sichtbar am Tresen oder Kassenbereich ausliegen und der Auftraggeber vor Abgabe seiner Bestellung zumutbar Kenntnis nehmen konnte.
a. Angebote sind freibleibend und 14 Tage gültig, es sei denn, das Optionsdatum des Angebotes besagt etwas gegenteiliges.
b. Abweichungen bei Drittanbietern möglich.
c. Eine Buchung ist erst mit schriftlicher Angebotsannahme und Bestätigung durch den Anbieter verbindlich.
d. Preise gelten inkl. USt. (Mehrwertsteuer) für Verbraucher, netto zzgl. USt. (Mehrwertsteuer) für Unternehmer. Die USt. wird stets separat ausgewiesen.
e. Bei nachweislich gestiegenen Material-, Energie- oder Lohnkosten von mehr als 5 % behält sich der Anbieter eine Preisanpassung vor. Eine Anpassung erfolgt nur nach vorheriger Mitteilung mit Begründung.
a. Der Auftraggeber (Verbraucher (B2C)) kann binnen 14 Tagen widersprechen; andernfalls gilt die Anpassung als angenommen.
b. Für Unternehmer (B2B) gilt die Preisanpassung mit Mitteilung als wirksam.
f. Saison- oder Jahrgangsänderungen bleiben vorbehalten.
g. Variable oder bedarfsabhängige Leistungen (z. B. Getränke, Personal, Zusatzleistungen, Verbrauchsmaterialien) werden nach tatsächlichem Verbrauch, Einsatzzeit oder Leistungsumfang berechnet und nachträglich in Rechnung gestellt. Eine gesonderte Bestätigung oder Freigabe des Auftraggebers vor Ort ist hierfür nicht erforderlich. Maßgeblich für Preise, Konditionen und Leistungsumfang sind ausschließlich das Angebot sowie die Auftragsbestätigung des Anbieters. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere in Bestellungen, Aufträgen oder eigenen Geschäftsbedingungen, finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Einsatzbedingte Mehrleistungen, insbesondere aufgrund von Ablaufänderungen, zeitlichen Verschiebungen oder Verlängerungen der Veranstaltung, gelten als vertragsgemäß vereinbart und werden entsprechend nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Bei unvorhersehbaren, erheblichen Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang, insbesondere bei wesentlichen Änderungen des Veranstaltungsablaufs oder außergewöhnlichen Verzögerungen, ist der Anbieter berechtigt, die Vergütung unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands angemessen anzupassen.
h. Für Umfang und Dauer variabler Leistungen sind die Aufzeichnungen des Anbieters (z. B. Leistungs- und Stundenprotokolle, Verbrauchslisten) maßgeblich, sofern nicht offensichtlich unzutreffend. Eine Gegenzeichnung durch den Auftraggeber ist hierfür nicht erforderlich, sofern keine offensichtlichen Abweichungen vorliegen.
i. Bei Aufträgen über 10.000 € netto (11.900 € brutto) kann eine Aufwandspauschale von 250 € netto (297,50 € brutto) berechnet werden; sie wird bei Beauftragung angerechnet.
j. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss – insbesondere kurzfristig oder vor Ort gewünschte Zusatzleistungen – gelten als beauftragt, sobald sie vom Anbieter ganz oder teilweise ausgeführt werden.
k. Die Abrechnung erfolgt nach den am Veranstaltungstag gültigen Konditionen des Anbieters.
l. Bei Getränkebestellungen vor Ort dient die vom Auftraggeber unterschriebene Strichliste als verbindlicher Leistungsnachweis.
m. Jeder Strich entspricht einem ausgegebenen Getränk.
n. Angefangene oder nicht mehr eindeutig zuordenbare Getränkemengen gelten als verbraucht.
o. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sind ausgeschlossen.
p. Die Kalkulation basiert auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Rahmenbedingungen. Änderungen im Ablauf, Umfang oder organisatorischen Umfeld der Veranstaltung können zu Anpassungen von Personal-, Logistik- oder Materialeinsatz führen.
a. Bei Nichtverfügbarkeit einzelner Lebensmittel oder Zutaten ist der Anbieter berechtigt, Speisen mit gleicher oder höherer Qualitätsstufe, gleichem oder ähnlichem Charakter (z. B. gleiche Warengruppe, vergleichbare Zubereitungsart, gleiche funktionale Rolle im Menü) zu verwenden oder zu liefern.
b. Geringfügige Abweichungen in Optik, Farbe, Schnittform oder Präsentation gelten nicht als Mangel, sofern Menge, Qualitätsniveau und Nutzbarkeit im Rahmen des Menükonzepts erhalten bleiben.
c. Bei wesentlichen Abweichungen (z. B. deutliche Geschmacksänderung, verändertes Gerichtskonzept, geringere Sättigungsmenge) informiert der Anbieter den Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)).
d. Dieser kann innerhalb von 24 Stunden widersprechen.
e. Lehnt der Auftraggeber ab und ist kein gleichwertiger Ersatz verfügbar, entfällt der betroffene Bestandteil.
f. Bereits gezahlte Beträge hierfür werden anteilig erstattet.
g. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
h. Bei Getränken, insbesondere Wein, Sekt und Spirituosen, können Jahrgänge, Abfüller oder Lieferanten wechseln.
i. Sind die vereinbarten Produkte nicht verfügbar, liefert der Anbieter ein qualitativ gleichwertiges oder höherwertiges Produkt derselben oder einer vergleichbaren Rebsorte, Herkunftsregion oder Qualitätsstufe.
j. Jahrgangs- oder Markenänderungen gelten nicht als Mangel.
k. Bei wesentlichen Abweichungen informiert der Anbieter vorab; der Auftraggeber kann innerhalb von 24 Stunden widersprechen.
l. Im Falle eines Widerspruchs und fehlender Ersatzverfügbarkeit entfällt der betroffene Posten anteilig.
m. Portionsgrößen entsprechen den im Angebot auf der Karte oder am jeweiligen Verkaufspunkt ausgewiesenen Mengen bzw. den verkehrsüblichen Portionsgrößen im Catering- und Gastronomiebereich.
n. Geringfügige Abweichungen in Füllmenge Optik Form Präsentation oder Anrichteweise stellen keinen Mangel dar sofern Menge und Qualität im Rahmen des vereinbarten Leistungsniveaus bleiben.
o. Bei offenen Getränken gelten die branchenüblichen Schankmaße.
p. Abzüge durch Schaum, Eis oder temperaturbedingte Veränderungen sind üblich und stellen keinen Mangel dar.
a. Bei Getränken, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, gilt eine verbindliche Mindestabnahme von 30 % der gelieferten Menge für Verbraucher (B2C) und 50 % der gelieferten Menge für Unternehmer (B2B).
b. Maßgeblich ist die Anzahl der gelieferten Einheiten (z. B. Flaschen) gemäß Lieferschein.
c. Angebrochene Gebinde werden vollständig berechnet.
d. Die Mindestabnahme dient der Abdeckung der branchenüblichen Vorhalte-, Logistik- und Handlingkosten sowie des Risikos aus Rückware.
e. Eine höhere tatsächliche Abnahme wird zum normalen Einzelpreis abgerechnet.
f. Rücknahmen sind nur für ungeöffnete und unbeschädigte Gebinde möglich.
g. Die Mindestabnahme gilt für Verbraucher (B2C) mit 30 % und für Unternehmer (B2B) mit 50 %.
a. Bei Nichtverfügbarkeit einzelner Positionen darf der Anbieter gleichwertige Artikel liefern (gleiche oder höhere Qualitätsstufe, keine für den vorgesehenen Zweck nachteilige Abweichung).
b. Farb-/Form-/Maßabweichungen gelten als unwesentlich, sofern Funktion, Kapazität und Nutzbarkeit erhalten bleiben (z. B. runder Ø 80 cm statt eckig 70 cm mit identischer Nutzbarkeit).
c. Bei wesentlichen Abweichungen (z. B. geringere Kapazität, andere Materialklasse) informiert der Anbieter unverzüglich; der Auftraggeber kann binnen 24 Stunden ablehnen.
d. Lehnt er ab und ist kein gleichwertiger Ersatz verfügbar, entfällt die betroffene Position; bereits gezahlte Beträge hierfür werden anteilig erstattet.
e. Ist kein gleichwertiger Ersatz möglich, darf der Anbieter die Lieferung des betroffenen Mietartikels stornieren; bereits gezahlte Beträge hierfür werden anteilig erstattet.
f. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
a. Bei Anfragen ab 96 Stunden vor Veranstaltungsbeginn kann ein Zuschlag erhoben werden.
b. Bei Personalbedarf ab 24 Stunden vor Beginn fallen 25 % Zuschlag, eine Bearbeitungspauschale von 150 € netto (178,50 € brutto) sowie 50 € netto (59,50 € brutto) pro weiterem Mitarbeitenden und Veranstaltungstag an.
c. Die Abrechnung von Personalleistungen erfolgt nach tatsächlicher Einsatzzeit und benötigter Menge. Maßgeblich ist die vor Ort dokumentierte Arbeitszeit; abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.
d. Als Einsatzzeit gelten An- und Abfahrt, Aufbau, Vorbereitung, Service, Abbau sowie Nachbereitung vor Ort, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
e. Soweit im Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für eingesetztes Personal eine Mindestabrechnungsdauer von 6 Stunden pro Mitarbeitendem und Veranstaltungstag.
f. Für Personaleinsätze gelten folgende Zuschläge, sofern nicht anders vereinbart:
a. Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr): +25 %
b. Sonn- und Feiertage: +100 %
g. Zusätzlich fallen folgende Nachtpauschalen an, sofern nicht anders vereinbart:
a. ab 22:00 Uhr: 50 € netto (59,50 € brutto) pro angefangener Stunde
b. ab 01:00 Uhr: 130 € netto (154,70 € brutto) pro angefangener Stunde
h. Die Zuschläge und Pauschalen gelten unabhängig voneinander und können kumulativ berechnet werden.
a. Die im Angebot genannte Abschlagszahlung ist verbindlich.
b. Üblich sind 50 % (B2C), 75 % (B2B), bei Auslandsaufträgen 100 %.
c. Abweichungen werden im Angebot festgelegt. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert ab 30.000 € netto ist der Anbieter berechtigt, eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 90 % der voraussichtlichen Gesamtsumme bis spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu verlangen.
d. Die Abschlagsrechnung erfolgt i. d. R. 6 Wochen vor Veranstaltung und ist 4 Wochen vorher fällig.
e. Restbetrag und Nachberechnungen sind 7 Tage nach Schlussrechnung ohne Abzug zahlbar.
f. Bei Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten; es gelten die Stornopauschalen gemäß § 9.
g. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
h. Mahnkosten: 10 € netto (11,90 € brutto) je Mahnung.
i. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten (bei Unternehmern) gem. § 288 BGB.
j. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
k. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Anbieter ist ohne dessen vorherige Zustimmung ausgeschlossen.
l. Für die Erstellung von Rechnungen über vor Ort verzehrte Speisen und Getränke kann eine Bearbeitungsgebühr von 16,81 € netto (20,00 € brutto) erhoben werden, sofern keine unmittelbare Zahlung vor Ort erfolgt.
a. Der Mindestauftragswert beträgt 1.500 € netto (1785 € brutto).
b. Geringere Werte gelten nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich genannt sind – dann ist der dort genannte Betrag verbindlich.
a. Lieferzeiten sind ca.-Angaben; Abweichungen von bis zu 60 Minuten gelten als vereinbart.
b. Eine Haftung für Lieferverzögerungen besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
c. Verbraucherrechte bleiben unberührt.
d. Bei Veranstaltungen mit vorgegebenen Liefer- oder Aufbauzeiten (z. B. durch Veranstalter oder Behörden) gelten ausschließlich diese Zeitfenster.
e. Verzögerungen durch Einlasskontrollen, Verkehrsbehinderungen, behördliche Auflagen oder sonstige nicht vom Anbieter zu vertretende Umstände gelten nicht als Verzug.
f. Soweit Lieferverzögerungen nicht vom Anbieter zu vertreten sind, verlängern sich Lieferzeiten angemessen.
g. Bei Verzögerungen, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind, bestehen keine Ansprüche auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.
h. Soweit vorstehende Haftungsbeschränkungen vertraglich zulässig sind, bleiben zwingende Verbraucherrechte unberührt.
a. Verbraucher (B2C) können nach folgenden Bedingungen stornieren (siehe unten).
b. Unternehmer (B2B) haben kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht.
c. Eine vom Unternehmer erklärte Stornierung gilt als Abbestellung des Auftrags.
d. Da der Anbieter für den vereinbarten Veranstaltungstermin Kapazitäten bindet, andere Anfragen ablehnt und Vorbereitungs- sowie Planungskosten entstehen, schuldet der Auftraggeber (Unternehmer (B2B)) im Falle der Stornierung den entgangenen Gewinn sowie bereits entstandene Aufwendungen.
e. Dieser Schaden wird pauschal mit 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung angesetzt.
f. Wurde kein fester Auftragswert vereinbart und erfolgt die Abrechnung ausschließlich nach Verbrauch (z. B. nur Getränke), gilt für die Berechnung der Stornierung bzw. des Nichterscheinens ein Mindestumsatz von 500,00 € netto (595,00 € brutto) als vereinbarte Gesamtvergütung.
g. Verbrauchs- und Mengensachverhalte (z. B. Getränke in Kommission, variabler Personal- oder Materialeinsatz) werden nach dem tatsächlich angefallenen oder nachweislich zu erwartenden Verbrauch berechnet.
h. Dem Auftraggeber (B2B) bleibt der Nachweis gestattet, dass der tatsächliche Schaden geringer ist.
i. Der Anbieter kann einen höheren konkreten Schaden nachweisen.
j. Eine Kulanzminderung liegt ausschließlich im Ermessen des Anbieters; ein Anspruch darauf besteht nicht.
k. Die Pauschale berücksichtigt ersparte Aufwendungen und durchschnittliche Wiederbelegungsrisiken im Event- und Cateringgeschäft.
l. Ein Nichterscheinen am Veranstaltungstag gilt als Stornierung zum Zeitpunkt des Ausbleibens; es gelten die Stornobedingungen dieses § 9.
Die nachfolgenden Stornostaffeln gelten ausschließlich für Verbraucher (B2C):
Kleinere Events: Bis zu einem Auftragswert von 5.000 EUR netto (5.950 EUR brutto):
| bis 30 Tage vor Termin | 50 %* |
| bis 14 Tage vor Termin | 75 %* |
| bis 7 Tage vor Termin | 100 %* |
Die Pauschalen decken entgangenen Gewinn, Aufwand, geblockte Termine und bestellte Waren ab. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
* Verbraucher können nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für Fremdleistungen gelten die Stornobedingungen des Drittanbieters. Teilleistungen werden gleich behandelt.
Größere Events: Ab einem Auftragswert von 5.000 EUR netto (5.950 EUR brutto):
| bis 240 Tage vor Termin | 10 %* |
| bis 180 Tage vor Termin | 25 %* |
| bis 90 Tage vor Termin | 50 %* |
| bis 30 Tage vor Termin | 75 %* |
| bis 14 Tage vor Termin | 100 %* |
Die Pauschalen decken entgangenen Gewinn, Aufwand, geblockte Termine und bestellte Waren ab. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
* Verbraucher können nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für Fremdleistungen gelten die Stornobedingungen des Drittanbieters. Teilleistungen werden gleich behandelt.
a. Der Anbieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a. der Auftraggeber trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet,
b. die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder nicht vom Anbieter zu vertretender Umstände unmöglich oder unzumutbar wird (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Ausfall von Versorgungsleistungen, erhebliche Lieferkettenstörungen, Ausfall von Zulieferern ohne Vertretenmüssen),
c. die Veranstaltung gegen Gesetze oder behördliche Auflagen verstoßen würde,
d. sicherheitsrelevante Umstände eine Durchführung unzumutbar machen (z. B. aggressive Gäste, blockierte Fluchtwege, Störungen des Hausrechts, Gefahrensituationen); der Vergütungsanspruch bleibt bestehen,
e. der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch die Durchführung unmöglich oder erheblich erschwert wird (z. B. fehlende Angaben, fehlende Zugänge, fehlende Sicherheitsfreigaben); bereits entstandene Aufwendungen bleiben geschuldet.
b. Die Durchführung von Veranstaltungen erfolgt grundsätzlich auch bei ungünstiger Witterung, sofern keine Sicherheitsrisiken, behördlichen Einschränkungen oder tatsächlichen Durchführungshindernisse bestehen und im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
c. Der Abbruch, die Unterbrechung oder wesentliche Änderung einer Veranstaltung auf Wunsch des Auftraggebers – insbesondere aufgrund von Wetterbedingungen, Programmänderungen oder organisatorischen Entscheidungen – berührt die vereinbarte Vergütung nicht. Bereits disponiertes Personal, Material sowie vorbereitete Leistungen gelten in diesem Fall als vertragsgemäß erbracht, auch wenn sie tatsächlich nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen werden, und werden vollständig berechnet.
d. Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
e. Wird die Leistung infolge höherer Gewalt oder ohne Verschulden des Anbieters unmöglich, bleibt der Anspruch des Anbieters auf Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen sowie für bereits verbindlich beauftragte oder angefallene Aufwendungen bestehen (z. B. Material-, Personal-, Produktions- und Logistikkosten).
f. Bei Unternehmern (B2B) erfolgt keine Erstattung bereits entstandener Kosten.
g. Bei Verbrauchern (B2C) erfolgt eine anteilige Erstattung, sofern keine Leistungen erbracht wurden oder anteilige Leistungen nachweislich nicht verwertbar sind.
h. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.
i. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
j. Der Anbieter weist entstandene Kosten auf Verlangen durch geeignete Belege nach (z. B. Lieferantenrechnungen, Personalnachweise).
a. Lieferung erfolgt bis Bordsteinkante.
b. Zusatzleistungen (z. B. Auf- und Abbau) werden separat berechnet.
c. Logistikkosten richten sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
d. Der Auftraggeber muss für freien, rechtzeitigen und ungehinderten Zugang zur Lieferstelle sorgen.
e. Der Auftraggeber stellt geeignete und ausreichend dimensionierte Park- und Haltemöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für Cateringfahrzeuge, Transportfahrzeuge, eingesetzte Mitarbeitende sowie für mobile Einrichtungen (z. B. Kühlanhänger). Die Flächen und Zufahrten müssen für Fahrzeuge bis mindestens 12,5 t geeignet und jederzeit frei zugänglich sein. Der erforderliche Umfang richtet sich nach den tatsächlichen betrieblichen Anforderungen des Anbieters auch ohne gesonderte vorherige Mitteilung. Fehlende oder ungeeignete Park- und Haltemöglichkeiten sowie daraus entstehender Mehraufwand (z. B. zusätzliche Laufwege, Zeitverzögerungen, Wartezeiten oder Umladungen) werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
f. Verzögerungen oder Behinderungen durch ihn oder seine Beauftragten befreien nicht von der Zahlungspflicht.
g. Unvorhergesehene oder zusätzliche Fahrten, Fahrzeugwechsel oder Mehraufwand in der Logistik – etwa durch eingeschränkte Zufahrt, fehlende Parkmöglichkeiten, behördliche Auflagen, Nachlieferungen, Zusatzmaterial, mehrmalige An- oder Abfahrten oder sonstige organisatorische Erfordernisse – werden nach tatsächlichem Aufwand zu den im Angebot genannten oder ortsüblichen Sätzen nachberechnet.
h. Stand- und Wartezeiten sowie Zugangsverzögerungen vor Ort werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß Angebot bzw. ortsüblichen Sätzen zusätzlich berechnet.
i. Zeitliche Verschiebungen im Veranstaltungsablauf, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind, insbesondere verspäteter Beginn, Programmänderungen oder Verlängerungen durch den Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)), führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Einsatzzeiten von Personal und Material und werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
j. Variable und bedarfsabhängige Leistungen, insbesondere Personal-, Getränke- oder Materialeinsätze, die vor Ort zur Sicherstellung eines reibungslosen Veranstaltungsablaufs angepasst werden, gelten als beauftragt und werden nach tatsächlichem Verbrauch, Einsatzzeit oder Leistungsumfang berechnet und nachträglich in Rechnung gestellt.
k. Eine gesonderte Bestätigung vor Ort ist hierfür nicht erforderlich.
l. Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle, Verzögerungen oder Datenverluste infolge technischer Störungen oder Softwarefehler von Drittanbietern (z. B. Bankettsoftware, Cloud-Systeme), soweit diese trotz zumutbarer Sorgfalt auftreten.
m. Der Auftraggeber benennt vor Veranstaltungsbeginn eine vor Ort weisungs- und entscheidungsbefugte Kontaktperson. Verzögerungen, Mehraufwand oder zusätzliche Kosten, die durch unzureichende Organisation, fehlende Mitwirkung, unklare Abläufe oder verspätete Entscheidungen des Auftraggebers oder dessen Beauftragten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Leistungen im Interesse eines reibungslosen Veranstaltungsablaufs ohne ausdrückliche vorherige Abstimmung erbracht werden. Erklärungen, Freigaben oder Änderungen durch diese Person gelten als verbindlich für den Auftraggeber.
n. Der Anbieter ist berechtigt, organisatorische Entscheidungen vor Ort im Interesse eines sicheren und reibungslosen Ablaufs nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dies umfasst insbesondere auch Anpassungen des Personal-, Material- und Leistungsumfangs, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
a. Für Unternehmer (B2B) gilt: Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden ab Ablieferung/Leistung, in Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen; andernfalls gelten sie als genehmigt.
b. Für Verbraucher (B2C) gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
c. Das Recht des Anbieters auf Nacherfüllung besteht in jedem Fall.
d. Minderung oder Rücktritt kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ihm unzumutbar ist.
e. Die Haftung des Anbieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
f. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
g. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
h. Unberührt bleiben die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die Haftung bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
i. Mit Übergabe am Veranstaltungsort geht die Verantwortung für Lagerung, Kühlkette und Vorhaltung der Speisen und Getränke auf den Auftraggeber über. Der Verzehr von Speisen nach Veranstaltungsende oder außerhalb der vorgesehenen Ausgabesituation erfolgt auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
j. Für Qualitätsminderungen durch unsachgemäße Lagerung oder verspäteten Abruf haftet der Anbieter nicht.
k. Bekannte Allergien oder Unverträglichkeiten sind mindestens 14 Tage vor Veranstaltung schriftlich mitzuteilen; ohne diese Information wird keine Haftung übernommen.
l. Trotz größter Sorgfalt können alle Speisen Spuren von Allergenen enthalten.
m. Der Auftraggeber haftet für Schäden, Verluste oder Verunreinigungen an Miet- oder bereitgestellten Gegenständen, die durch ihn, seine Gäste oder Dritte verursacht werden.
n. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert zuzüglich angemessenem Abwicklungsaufwand; übliche Abnutzung trägt der Auftraggeber nicht.
o. Auflagen durch Veranstalter oder Behörden (z. B. Ausschankbeschränkungen, Glasverbote, exklusive Catererrechte) liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers; Einschränkungen der Leistungspflicht berühren die Vergütungspflicht nicht.
p. Der Anbieter ist berechtigt, Personalleistungen bei Gefährdung der Sicherheit von Mitarbeitenden oder Dritten, insbesondere bei aggressivem Verhalten, erheblichen Störungen, alkoholbedingten Eskalationen oder vergleichbaren Risiken, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
a. Fotos/Videos mit erkennbaren Personen dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zu Werbezwecken genutzt werden.
b. Der Auftraggeber wird gebeten, seine Gäste im Vorfeld über mögliche Foto- oder Videoaufnahmen durch den Anbieter zu informieren.
c. Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine rechtmäßige Informations- und Rechtsgrundlage für Foto-/Videoaufnahmen gegenüber Teilnehmenden besteht, und hält den Anbieter von Ansprüchen Dritter aus unterlassener Information bzw. fehlender Rechtsgrundlage frei.
d. Der Anbieter beachtet die DSGVO und Betroffenenrechte.
e. Sachbezogene Aufnahmen (z. B. Buffet, Raum) erfordern keine Einwilligung.
f. Der Anbieter ist berechtigt, sachbezogene Aufnahmen der Veranstaltung (z. B. Aufbau, Dekoration, Speisen, Ambiente oder Technik ohne erkennbare Personen) zu Referenz- und Marketingzwecken zu verwenden, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
g. Erteilte Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden.
h. Der Anbieter dokumentiert diese auf Wunsch und wahrt Betroffenenrechte.
i. Newsletter-Versand erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung (z. B. Double-Opt-In) und ist jederzeit widerrufbar.
a. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters.
b. Das Eigentum an gelieferten oder zur Nutzung überlassenen Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beim Anbieter.
c. Eine Weiterverwendung oder Nutzung nach Veranstaltungsende ohne ausdrückliche Zustimmung ist unzulässig und wird gesondert berechnet.
a. Die Mietdauer beträgt 1 Tag inkl. Anlieferung und Abholung.
b. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Mietgegenstände zum vereinbarten Abholzeitpunkt frei zugänglich und abholbereit sind. Ist eine Abholung aufgrund verschlossener Räume, fehlender Zugänge oder sonstiger Hindernisse nicht möglich, werden zusätzliche Miettage, Wartezeiten sowie weitere Anfahrten nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
c. Der Auftraggeber haftet für Verlust oder Schäden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gefahrenübertragung.
d. Versicherung wird empfohlen; der Anbieter versichert nicht.
e. Gefahrenübergang bei Übergabe.
f. Mietgegenstände bleiben jederzeit Eigentum des Anbieters und dürfen weder veräußert noch Dritten überlassen werden.
g. Verlust, Bruch oder Nicht-Rückgabe von Miet- und Transportmitteln (u. a. Gläser, Kisten, Thermoboxen, Tabletts, Zubehör) werden zum Wiederbeschaffungswert bzw. Pfandsatz zuzüglich Abwicklungsaufwand berechnet.
a. Bei Veranstaltungen in Eventlocations – einschließlich externer Locations und Eigenen – gelten zusätzlich zu diesen AGB stets die jeweiligen Nutzungs-, Benutzungs-, Haus- und Entgeltordnungen sowie behördlichen Auflagen und Benutzungsverträge der Location.
b. Diese Unterlagen werden vom Anbieter, Betreiber oder der Location bereitgestellt bzw. können dort eingesehen werden.
c. Der Auftraggeber muss sämtliche Regelungen einhalten und trägt allein alle daraus entstehenden Kosten, Auflagen, Gebühren, Einschränkungen oder behördlichen Anforderungen.
d. Standortbedingte Verzögerungen, fehlende Zugänge, Wartezeiten, Mehrfahrten oder Mehraufwände gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
e. Die Schlüsselhoheit liegt jeweils beim Betreiber; eigene Getränke oder eigener Ausschank sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig.
f. Verstöße gegen Auflagen (Lärm, Rauchverbot, Pyrotechnik, Fluchtwege etc.) führen zu voller Kostenübernahme durch den Auftraggeber; der Anbieter darf Leistungen bei Gefährdung einstellen, ohne dass der Vergütungsanspruch entfällt.
g. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an Gebäude, Inventar, Mobiliar oder Böden, die durch ihn, seine Gäste oder Dritte entstehen; erstattet werden Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungswert zuzüglich angemessenem Abwicklungsaufwand.
h. Die Durchführung aller Leistungen des Anbieters steht unter dem Vorbehalt der fortbestehenden Nutzungsberechtigung der jeweils eingesetzten Räumlichkeiten oder Standorte.
i. Sollte eine Nutzung aus behördlichen, vertraglichen oder organisatorischen Gründen entfallen oder eingeschränkt werden, ist der Anbieter berechtigt, den Auftrag kostenfrei zu stornieren bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
j. In diesem Fall entstehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche, insbesondere nicht auf Schadenersatz oder Ersatzleistungen.
a. Stark verschmutzte oder unreinigbare Mietobjekte sind vom Auftraggeber zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
b. Er haftet auch für erhöhten Reinigungsaufwand.
c. Bei Veranstaltungen ist der Auftraggeber für die Entsorgung sämtlicher Abfälle, Speisereste und Verpackungsmaterialien nach den jeweils geltenden behördlichen oder veranstalterseitigen Vorgaben verantwortlich.
d. Zusätzliche Kosten für Abfalltrennung, Sondermüll oder Hygieneauflagen werden gesondert berechnet.
a. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Auftragsbestätigung genannte Veranstaltungsort, im Übrigen der Sitz des Anbieters.
b. Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
c. Bei Verbrauchern (B2C) gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
a. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam.
b. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
a. Der Anbieter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
b. Die Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar: https://consumer-redress.ec.europa.eu/.
a. Der Anbieter schließt bereitgestellte oder eigene Geräte an die vom Auftraggeber gestellten Versorgungsleitungen an.
b. Der Auftraggeber muss deren fachgerechte Bereitstellung und Prüfung durch qualifiziertes Personal sicherstellen; unterbleibt dies, trägt er allein das Risiko und haftet für daraus entstehende Schäden.
c. Der Aufbau von Zelten, Mobiliar oder Einrichtungen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers, der für Flächen, Genehmigungen, Sicherung und Versicherung verantwortlich ist.
d. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vorgesehenen Aufbauflächen geeignet, tragfähig, eben sowie gefahrlos zugänglich sind. Schäden oder Mehraufwand durch ungeeignete Untergründe, fehlende Befestigungsmöglichkeiten oder eingeschränkte Zufahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
e. Mit Übergabe oder Aufstellung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
f. Die Haftung des Anbieters ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beschränkt.
g. Ergänzung – Sicherungspflichten und Gefahrenübergang
a. Der Auftraggeber ist ab dem Zeitpunkt der Aufstellung oder Übergabe für die Sicherung der aufgebauten Anlagen, Mietgegenstände, Zelte, technischen Einrichtungen sowie sämtlicher bereitgestellter Materialien verantwortlich.
b. Er hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um Schäden oder Verluste zu verhindern. Hierzu zählen insbesondere – sofern erforderlich – das Verschließen von Räumen und Geländen, Zugangskontrollen, Absperrungen sowie die Beauftragung einer Nachtwache oder eines Sicherheitsdienstes.
c. Der Auftraggeber trägt ab Zeitpunkt der Aufstellung das Risiko von Diebstahl, Vandalismus, Witterungseinflüssen sowie Schäden durch Gäste, Dritte oder sonstige Einwirkungen, unabhängig davon, ob ihn ein eigenes Verschulden trifft.
d. Der Anbieter übernimmt keine Bewachungs- oder Sicherungspflichten, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
h. Der Auftraggeber ist zudem für die rechtzeitige Beschaffung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, Zufahrts- und Parkberechtigungen sowie Zugangs- und Sicherheitsfreigaben verantwortlich.
i. Entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten durch fehlende oder verspätete Freigaben gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.
j. Die Bestellung, Bereitstellung und Kosten für notwendige Anschlüsse (z. B. Strom, Wasser, Gas, Internet) liegen allein beim Auftraggeber.
k. Fehlende Anschlüsse befreien den Anbieter von der Leistungspflicht.
l. Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle oder Einschränkungen dieser Versorgung.
m. Der Anbieter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Ausfälle, die auf unzureichende Infrastruktur, Stromversorgung, Netzkapazitäten, Generatorleistungen, Wasseranschlüsse, Internetverbindungen oder sonstige vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestellte technische Voraussetzungen zurückzuführen sind.
n. Kommt es aufgrund fehlender oder nicht funktionsfähiger Anschlüsse bzw. fehlender Zugänge zu Wartezeiten, Leerfahrten oder zusätzlichen Anfahrten, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten (inkl. Standzeiten gemäß Angebot bzw. ortsüblicher Sätze).
a. Personenbezogene Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet.
b. Details regelt die beigefügte Datenschutzerklärung.
a. Für Leistungen Dritter, die im Auftrag des Auftraggebers vermittelt oder von diesem direkt beauftragt werden (z. B. DJs, Bands, Techniker, Fotograf:innen, Security, Location- und Mietanbieter, Vermieter, Logistikunternehmen, Kurierdienste, Zeitarbeitsfirmen, Messebauer, Gemeinden, Behörden sowie sonstige Service- oder Gewerkeanbieter), übernimmt der Anbieter keine Haftung; es gelten ausschließlich die Vertrags- und Haftungsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
b. Die Haftung des Anbieters für eigenes Verschulden – insbesondere bei Auswahl-, Organisations- oder Hinweispflichten – bleibt unberührt, soweit gesetzlich zwingend.
c. Der Anbieter übernimmt – auch bei unterstützender Koordination, Ablaufplanung oder Abstimmung einzelner Gewerke – keine Gesamtveranstalter- oder Generalunternehmerfunktion. Die Verantwortung für die Gesamtorganisation, Sicherheitskonzepte, behördliche Auflagen sowie das Zusammenwirken aller beteiligten Dienstleister verbleibt beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Mit Inkrafttreten dieser AGB verlieren alle früheren Fassungen ihre Gültigkeit.